In den Jahren 2002 und 2003 wurden dubiose Dialer auch mit Hilfe angeblicher Virenschutzprogramme bei ahnungslosen Internetnutzern installiert: Werbe-Mails von einem angeblichen „AntiVirus Team“ enthielten z. T. im Betreff den Zusatz „Weiterleiten“, bewarben aber per Download-Link ein Programm namens 'downloadtool.exe' oder 'antivirus.exe', das in Wirklichkeit einen 0190-Dialer darstellte. Eine andere Masche waren E-Mails, in denen dem Empfänger für seine Hilfe und Unterstützung gedankt wurde und er per Klick einen Blick auf die neue Webseite werfen sollte. Wer seine Neugier nicht zügeln konnte, auf den wartete dann ein Dialer-Download. Weiter gab es Grußkarten-Mails, in denen ein Link angegeben war, der eine Webseite öffnete, auf der den Nutzern des Internet Explorers ein ActiveX-Plug-In aufgenötigt wurde, das wiederum heimlich einen Dialer installierte.
Um Missbräuchen und vor allem ihren rechtlichen Konsequenzen für den "Nutzer" vorzubeugen ist daher eine umfangreiche Rechtsprechung entstanden und schließlich auch ein neues Gesetz (Mehrwertdienstegesetz (MWD-Gesetz)) verabschiedet worden, das regelt, welche Bedingungen ein Dialer erfüllen muss, damit der "Nutzer" auch zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist. Seither sind 0190-Dialer grundsätzlich nicht mehr zulässig, alle Dialer müssen mit 0900-9 anfangen. Weiterhin müssen alle Dialer bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) gemeldet sein, dort sind die Anbieter auch registriert.
Schutz vor Dialern
Um sich zu schützen, kann man auch bei seiner Telefongesellschaft eine Sperrung aller 0190-Nummern bzw. 09009-Nummern für den eigenen Anschluss beantragen. Diese Sperrung betrifft dann allerdings auch den Faxabruf von Informationen – die etwa in TV-Sendungen angeboten werden – und gilt auch für Support-Rufnummern.
Benutzer, die sich ausschließlich über DSL mit dem Internet verbinden, sind nicht von Dialern betroffen, sofern die Netzwerkkarte, über die die DSL-Verbindung zustande kommt, die einzige Verbindung des Computers zur Außenwelt ist. Ein Dialer kann dann zwar heruntergeladen werden, ist jedoch wirkungslos, denn eine Einwahl über DSL ist nicht möglich, da es im DSL-Netz keine herkömmlichen Telefonnummern gibt. Das haben auch die Dialer inzwischen bemerkt und jetzt den Zugang verändert. Es erscheint nun die Dialogbox: „Bitte geben Sie Ihre Handynummer ein. Sie erhalten sofort den Zugangscode per SMS.“
Problematische Dialer erkennt man an folgenden Merkmalen:
Beim Anklicken einer Webseite öffnet sich ein Download-Popup.
Auf der Webseite findet man allenfalls einen versteckten Hinweis auf die entstehenden hohen Kosten.
Fast alle Links einer Webseite verweisen trotz angeblich unterschiedlichem Inhalt immer auf dieselbe Seite
Der Download findet auch dann statt, wenn man auf „Abbrechen“ geklickt hat.
Der Dialer installiert sich automatisch selbst als Standardverbindung, ohne dass es einen Hinweis darauf gibt.
Der Dialer baut selbstständig unerwünschte Verbindungen auf.
Der Dialer weist vor der Einwahl oder während der Verbindug nicht auf den hohen Preis der Verbindung hin.
Der Dialer lässt sich gar nicht oder erst mit erheblichem Aufwand wieder deinstallieren.
Beim Zugriff auf Webseiten, welche einem die eigene IP anzeigen, inklusive des zugehörigen Providers, erscheint ein Provider, mit dem man nichts zu tun hat.
Aktuell hat sich das Dialerproblem mehr auf Auslands- bzw. Satellitenziele verlagert. Der befallene PC weist kaum noch Spuren der Dialersoftware aus, da fast alle Routinen nur temporär installiert werden und beim Ausschalten verschwinden. Die Zielrufnummern werden dabei aktuell aus dem Internet geladen und wechseln i. d. R. häufig. Hier auflaufende Kosten sollten beim rechnungsstellenden Netzbetreiber reklamiert werden, da auch diese Dialereinwahlen ungesetzlich sind und eine nicht vorhandene Zahlungspflicht abgeleitet werden kann.
Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung
Seit dem 15. August 2003 ist in Deutschland das „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190er/(0)900er Mehrwertdiensterufnummern“ in Kraft getreten.
Dieses Gesetz beinhaltet folgende Punkte:
Preisangabepflicht der Anbieter
Preisobergrenzen, Legitimationsverfahren und automatische Trennung
Registrierung von Anwählprogrammen (Dialer)
Sperrung von Dialern
Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegenüber der Bundesnetzagentur
Am 4. März 2004 entschied der Bundesgerichtshof, dass für Dialernutzung anfallende Gebühren nicht gezahlt werden müssen, wenn der Dialer unwissentlich benutzt wurde und gewisse Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wurden (Aktenzeichen III ZR 96/03).
Mit Urteil vom 28. Juli 2005 hat der Bundesgerichtshof erneut die Position der Verbraucher gestärkt (Aktenzeichen III ZR 3/05), indem er dem Verbindungsnetzbetreiber einen eigenen Anspruch auf ein Entgelt absprach.
In einem weiteren Urteil vom 20. Oktober 2005 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung konsequent weiter entwickelt (Aktenzeichen III ZR 37/05), indem er dem Nutzer einen Rückzahlungsanspruch auf sein Entgelt zusprach, wenn dieser gegenüber dem Verbindungsnetzbetreiber unter Vorbehalt gezahlt hatte.
Schwachstellen der gesetzlichen Regelungen
Die gesetzlichen Regelungen erschweren das missbräuchliche Installieren von Dialern etwas, haben allerdings viele prinzipielle Schwachstellen:
Registrierung von Anwählprogrammen: Was ein Anwählprogramm macht, lässt sich durch „Ansehen“ des Dialers nicht feststellen. Das Verhalten kann von vielen Parametern abhängig gemacht werden (Datum, IP-Adresse, CPU, RAM-Ausbau, Anzahl der Nutzer, Nutzungsdauer, Vorhandensein von URLs im Internet) und sich bei der Registrierungsbehörde „zahm“ verhalten. Selbst wenn man die Quelle vorliegen hat, sind solche versteckten Funktionen nicht immer einfach oder zuverlässig zu finden.
Das Anwahlprogramm kann nachträglich modifiziert werden.
Texte sind bei Nichtstandardeinstellungen betreffs Schriften, Schriftgrößen und erlaubten Scripting-Sprachen häufig nur teilweise und unvollständig lesbar.
Strafrechtlicher Aspekt
Unabhängig von der Kritik der Regelungen im Telekommunikationsrecht bleibt die strafrechtliche Bewertung. In Fülling/Rath: Internet-Dialer - Eine strafrechtliche Untersuchung, JuS 2005, Heft 7, Seite 598 ff. kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass bei den am häufigsten verwendeten Dialer-Tricks Betrug gemäß § 263 StGB zu bejahen ist. Das Amtsgericht Hamburg kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Dialer-Missbrauch Betrug ist und hat dementsprechend am 16.12.2005 zwei Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Datenveränderung zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung und Geldbuße von insgesamt 2,1 Millionen Euro verurteilt. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
Wenn der Einsatz eines Dialers Betrug darstellen kann, dann liegt eine Vortat gemäß § 261 StGB vor, so dass die Einziehung der Forderung den objektiven Tatbestand der Geldwäsche erfüllen könnte. Die Rechtsprechung hat über diese Frage noch nicht entschieden. Einschlägige Ermittlungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Ein vergleichbares Problem gibt es beim Handypayment.